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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Makita Werkzeug GmbH

§ 1 Geltung

1.1 Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen der Makita Werkzeug GmbH, Makita-Platz 1, D-40885 Ratingen (nachfolgend: „Makita“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Geschäftsbedingungen“) zugrunde. Eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers im Sinne der §§ 305 ff BGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die Makita mit ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließen; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von Makita sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Käufers kann Makita innerhalb von 30 Tagen annehmen. Der Käufer ist insoweit mindestens für diesen 30-Tages-Zeitraum an seine Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von Makita schriftlich bestätigt wird. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

2.3 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet.

2.4 Alle Makita-Angaben in Katalogen, Preislisten, sonstigem Werbematerial etc. zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewicht, Maße, Toleranzen) sowie alle Abbildungen, Beschreibungen, Diagramme und Illustrationen dienen lediglich der Beschreibung und sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 

§ 3 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung

3.1 Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn sie wurden schriftlich fest vereinbart. Liefertermine beziehen sich stets auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Transportführer. Makita ist berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er dieser nicht nachkommen kann.

3.2 Makita behält sich in jedem Fall die Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vor.

3.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

3.4 Zumutbare vorzeitige Lieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind ebenfalls zulässig.

3.5 Erfolgt eine Selbstbelieferung durch einen Lieferanten von Makita verspätet, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.

3.6 Soweit die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist Makita zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Fall höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen) eintritt, den Makita nicht zu vertreten hat und der die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht.

3.7 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Makita erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies Makita nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen.

3.8 Die Versandart und die Verpackung untersteht dem Ermessen von Makita.

3.9 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Transportführer auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3.10 Die Sendung ist gegen Transportschäden versichert. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Schäden und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sind gegenüber Makita spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen, da anderenfalls die Ware als genehmigt gilt. Transportschäden und offene Mängel muss der Käufer sofort bei dem zuständigen Spediteur bzw. Transportführer sowie Makita melden.

3.11 Die Lieferung erfolgt bis zu einem Nettowarenwert von 300,– Euro unfrei, ab einem Nettowarenwert von 300,– Euro frei Haus Wohn- bzw. Geschäftssitz des Käufers.

 

§ 4 Mängelhaftung

4.1 Alle Teile, Lieferungen oder Leistungen sind nach Wahl von Makita zweimal unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern bzw. neu zu erbringen (Nacherfüllung), wenn sie – ohne Rücksicht auf ihre Betriebsdauer – innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen und dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

4.2 Makita ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung im Sinne von Ziffer 4.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer, unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

4.4 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung, unsachgemäßer Lagerung oder Aufstellung, Nichtbeachtung von Einbau und Behandlungsvorschriften sowie Betriebsanleitungen, mangelnder Wartung oder Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

4.5 Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß und/oder unautorisiert Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Käufer nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren. Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen insbesondere dann nicht, wenn vom Käufer oder von Dritten Teile fremder Herkunft eingebaut oder wenn vom Käufer oder von Dritten Ersatz- und/oder Zubehörteile fremder Herkunft verwendet werden und der Mangel ursächlich durch die Veränderung oder Verwendung hervorgerufen wird.

4.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Makita bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

4.8 Die Höhe des im Rahmen des Ziffer 4.7 zu leistenden Ersatzes ist beschränkt auf die Selbstkosten (z.B. Transport und Materialkosten) des Käufers, nicht jedoch auf dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.

4.9 Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen Makita und Erfüllungsgehilfen von Makita wegen Sachmängeln sind vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6 dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

4.10 Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit die gesetzlichen Regelungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen vorsehen.

4.11 Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten, die nicht in einem Mangel bestehen, verjähren ebenfalls in einem Jahr.
 

§ 5 Rücksendungen

Rücksendungen dürfen, ausnahmslos, nur nach vorheriger Absprache mittels schriftlicher Genehmigung durch das Makita-Retouren-Formular erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Waren, sowie die Warenverpackungen in einem wiederverkaufsfähigen, originalen, vollständigen Zustand befinden. Für Rücksendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, behält sich Makita die Berechnung einer Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von 15% des Netto-Warenwertes vor, zumindest 10,00 Euro im Einzelfall. Das Frachtrisiko für die Rücksendung trägt der Kunde. Wird eine Warengutschrift für zurückgenommene Ware erteilt, so kann diese Gutschrift nur durch einen Warenbezug ausgeglichen werden. Barerstattungen sind ausgeschlossen, es sei denn Makita bestimmt etwas anderes.
 

§ 6 Haftung

6.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung einer Garantie nach § 444 BGB, wegen Unvermögens oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.2 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Leistung sind auch nach Ablauf etwaiger Makita gesetzter Lieferfristen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Käufer jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von Makita im Sinne von Ziffer 6.1 zu vertreten ist. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers unberührt.

6.3 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von Makita innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

6.4 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gelten uneingeschränkt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum von Makita.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Makita in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

7.3 Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch Makita infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

7.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an Makita ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von Makita sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Makita ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an Makita weiter. Makita nimmt diese Abtretung an.

7.5 Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann Makita dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist Makita vom Käufer bevollmächtigt die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, Makita auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Makita zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und Makita alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

7.6 Übersteigt der Wert der für Makita bestehenden Sicherheit deren Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist

Makita auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von Makita beeinträchtigten Dritte insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Makita verpflichtet.

7.7 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Makita unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

7.8 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verletzt er sonstige vertragliche Pflichten, ist Makita nach ergebnisloser Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Übt Makita sein Rücktrittsrecht aus, kann Makita sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

7.9 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Makita unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Makita in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Makita nimmt die Abtretung an.

7.10 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Makita im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

7.11 Zahlungen des Käufers an Einkaufsverbände, Zentralregulierer und ähnliche Institutionen bewirken keine Erfüllung und haben auf den Eigentumsvorbehalt keinen Einfluss; entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Zahlungseingang bei Makita. Die vorgenannten Institutionen gelten nicht als „Dritte“ i.S.d. § 362 Abs. 2 des BGB.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

8.1 Alle Rechnungsbeträge sind mit Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungserhalt ohne jeden Abzug sofort zahlbar, sofern nicht zuvor etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Makita. Schecks, Wechsel, Überweisungen gelten erst nach Einlösung bzw. Gutschrift auf dem Makita-Konto als Zahlung.

8.2 Werden die unter Ziffer 8.1. genannten Zahlungsziele vom Käufer nicht eingehalten, hat er die jeweilige Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt unberührt.

8.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.4 Alle Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen bzw. aus den von ihnen erfassten Verträgen können, mit Ausnahme von Geldforderungen, vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Makita abgetreten oder übertragen werden.

8.5 Erhält Makita Mitteilungen über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder erfährt Makita, dass sich der Käufer sonst wie vertragswidrig verhält, ist Makita berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

 

§ 9 Datenspeicherung 
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Makita Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert. Soweit dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erforderlich wird, behält sich Makita das Recht vor, einem Kreditversicherer die für eine etwaige Kreditversicherung erforderlichen Daten des Käufers zu übermitteln. Der Käufer erklärt sich in diesem Rahmen mit einer etwaig erforderlich werdenden Weitergabe seiner Daten an einen Kreditversicherer bereits jetzt ausdrücklich einverstanden.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Makita und dem Käufer ist Düsseldorf. Makita ist berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von Makita und des Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen bzw. den von ihnen erfassten Verträgen ist der jeweilige Sitz von Makita.

10.3 Die Rechtsbeziehung zwischen Makita und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge, über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

10.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Makita Werkzeug GmbH, Stand April 2015

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